Energie-Kunden können Zahlungen stoppen

Nach einem nur einwöchigen Gesetzgebungsverfahren ist das „Gesetz zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt
am 27. März 2020 (S. 569) veröffentlicht worden. Das Artikelgesetz enthält in Art. 5
ein Zahlungsmoratorium für bestehende Dauerschuldverhältnisse, das zum 1. April 2020 in
Kraft tritt zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen. Danach können Privathaushalte
und Kleinstunternehmen, die Zahlung auf Strom-, Gas- und Fernwärmelieferungen für
längstens drei Monate aussetzen, wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf die Umstände der
Corona-Krise zurückzuführen sind. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt ausdrücklich nicht
für mittlere und große Gewerbe- und Industriebetriebe, das heißt gegenüber dieser Kundengruppe
finden die vertrags- und zivilrechtlichen Kündigungs- und Zurückbehaltungsrechte im
Falle des Zahlungsverzuges uneingeschränkt Anwendung.

Wenn Sie als Unternehmen Unterstützung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Vertriebsteam unter vertrieb@ nea-gmbh.com.


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